Zusätzlich zu den Informationen, die Sie in den Info-blättern unseres Info-Downloadbereiches erhalten, beantworten wir hier weitere häufig gestellte Fragen:


Gibt es Zugang zu Kursen der Verwaltungsakademie der Stadt Wien ?

Ja. Nach Auskunft von Fr. Grozurek / Verwaltungsakademie sind diese Kurse für MitarbeiterInnen der Musikschulen der Stadt Wien zugänglich. Adresse: Verwaltungsakademie der Stadt Wien, Rotensterngasse 9-11, 1020 Wien, Tel.: +43 1 400082250. Kursangebot sowie Anmeldung im Intranet.


Gibt es Zugang zu Kursen der MA 3 / Bedienstetenschutz und berufliche Gesundheitsförderung der Stadt Wien ?

Ja. Momentan (11/2012) bestehen verschiedene Kursangebote für:

  • Stress- und Burnoutprävention
  • Informationen für Führungskräfte zum Schutz der Gesundheit ihrer Mitarbeiter/innen.
  • Mobbing beginnt im Alltag. Prävention auch: Erkennen – Verstehen – Verändern.
  • Erfahrung nützen, Werte schützen: Informationen für Mitarbeiter/innen 50 plus.
  • Suchtprävention am Arbeitsplatz: Helfen, wenn Hilfe nötig ist?.

Weiteres Kursangebot sowie Anmeldung im Intranet.


Können Fortbildungsveranstaltungen der J.S. Bach Musikschule und der MUK besucht werden ?

Ja. Einzige Einschränkung: Nach Maßgabe freier Plätze.


In welchem Ausmaß sind Vordienstzeiten anrechenbar ?

Laut Kollektivvertrag sind Vordienstzeiten maximal im Ausmaß von 3
Gehaltsstufen anrechenbar. Zitat Kollektivvertrag Fassung 2009, § 12:

(3) Die Einreihung ist um zwei Gehaltsstufen zu verbessern, wenn der Lehrer/Leiter ein mindestens vierjähriges künstlerisches oder künstlerisch-pädagogisches Studium abgeschlossen hat. Bei dem Studium ist als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen. Als Zeitpunkt des Studienabschlusses gilt bei Studien, die mit dem Studienjahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember.

(4) Dem künstlerischen oder künstlerisch-pädagogischen Studium gemäß Abs. 3 ist eine mindestens vierjährige künstlerisch-pädagogische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 25 vH der vollen Lehrverpflichtung gleichzuhalten.

(5) Die Einreihung ist um eine weitere Gehaltsstufe zu verbessern, wenn
die im Abs. 3 und 4 angeführten Studienzeiten bzw. Berufstätigkeiten
mindestens acht Jahre betragen.


Welcher Anfahrtsweg ist zumutbar ?

Eine Wegzeit von eineinhalb Stunden gilt bei einer Teilzeitbeschäftigung als zumutbar – unabhängig vom Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung. Bei einer Vollzeitbeschäftigung, beträgt die zumutbare Wegzeit zwei Stunden. Ein Überschreiten dieser Wegzeit ist unter besonderen Umständen möglich. Beispielsweise, wenn am Wohnort lebende Personen üblicherweise längere Wegzeiten zurück legen oder besonders günstige Arbeitsbedingungen angeboten werden. Quelle: Arbeiterkammer

Weiters: Die Fahrtkosten für den Arbeitsweg sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Zusätzlich können ArbeitnehmerInnen bei Vorliegen der Voraussetzungen (Entfernung Wohnung – Arbeitsstätte, Fahrtdauer) das kleine oder das große Pendlerpauschale geltend machen. Das kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn der Arbeitsplatz mindestens
20 km von der Wohnung entfernt liegt. Wie hoch ist das kleine Pendlerpauschale?

Kilometer – monatlich – jährlich

  • 20km bis 40km €58.- (2010: 52,50) €696.- € (2010: 630)
  • 40km bis 60km €113.- (2010: 103,50) €1.356.- € (2010: 1.242)
  • über 60km €168.- (2010: 154,75) €2.016.- € (2010: 1.857)

Quelle: Arbeiterkammer


Gibt es für MitarbeiterInnen der Musikschulen der Stadt Wien Ermäßigung in den Bädern der Stadt Wien ?

Ja. Gegen Vorlage eines Dienstausweises und Mitnahme eines Lichtbildes wird bei den Hallenbad- und Saunabadkassen in den Bädern der Stadt Wien (MA 44) unentgeltlich eine Bäderlegitimation (gültig für ein Kalenderjahr) ausgestellt. Diese Begünstigung gilt für Bedienstete der Stadt Wien.


In welchem Umfang gilt die schulische Haftpflichtversicherung für Schulleiter und Lehrkräfte der Musikschulen der Stadt Wien?

Geltungsbereich: Betrieb der Musik- und Singschule Wien inkl. Durchführung von Veranstaltungen des Betriebs. Bei Vorsatz ist die Versicherung leistungsfrei. Personenschäden sind gedeckt. Ansprüche Dritter gegen den Dienstgeber,
die im Rahmen der Lehr- und Aufsichtstätigkeit gestellt werden, sind versichert, d.h. Regressansprüchen an die Lehrkraft sind nicht möglich. Begleitpersonen sind versichert, wenn sie im Auftrag der Lehrkraft Kinder direkt von der Schule weg zu einer Schulveranstaltung begleiten (eine Meldung im Sekretariat muss erfolgen). Für die Zeit der Begleitung sind diese Personen in den Betrieb eingegliedert und daher mitversichert. Im Schadensfall hat ein Kind nur Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (ASVG), aber keinen direkten Anspruch gegen Begleitpersonen auf Schmerzensgeld. Es handelt sich um einen Arbeitswegunfall.


Was passiert bei Eigenkündigung mit meiner Abfertigung?

KollegInnen, die vor 2009 angestellt wurden, haben bei Eigenkündigung keinen Anspruch auf Abfertigung (nur bei einvernehmlicher Auflösung unter Wahrung der Abfertigungsansprüche). KollegInnen, die nach 2009
angestellt wurden, behalten ihre bereits erworbenen Abfertigungsansprüche. Diese werden in ein neues Anstellungsverhältnis mitgenommen. Gibt es das nicht, wird der Betrag für 5 Jahre „eingefroren“. In jedem Fall sollte vor Eigenkündigung der Betriebsrat konsultiert werden.


Pausenregelung

Bei der Betriebsversammlung am 24.5.2010 wurde die neue Betriebsvereinbarung zur Pausenregelung vorgestellt, die ab dem nächsten Schuljahr gilt. Da einige Fragen zur praktischen Umsetzung aufgetaucht sind, im Folgenden Erläuterungen dazu. Das Arbeitszeitgesetz schreibt vor, dass an Arbeitstagen, an denen die reine Arbeitszeit mehr als sechs Zeitstunden (d.h. 360 Minuten) beträgt, diese durch eine halbstündige Ruhepause zu unterbrechen ist. D.h. die Pause soll ungefähr in der Mitte, jedenfalls nicht am Anfang oder Ende der Arbeitszeit liegen. Mit der zwischen Betriebsrat und MA13 abgeschlossenen Betriebsvereinbarung, gibt es nun auch die Möglichkeit, diese Ruhepause in unterschiedlicher Weise zu teilen oder sogar zu kürzen. Beispiele dazu weiter unten.

Wichtig:

1.) Die Pausenregelung bezieht sich NICHT auf die Unterrichtsunterbrechungen, sollte also nicht mit diesen verwechselt werden. Die Unterrichtsunterbrechungen sind vom Dienstgeber angeordnete Arbeitszeit, zählen daher nicht zu der Ruhepause und müssen in die „reine“ Arbeitszeit mitgerechnet werden.

2.) Während der Arbeitszeit darf der Arbeitsplatz (=Schulgebäude) nicht verlassen werden, das gilt daher auch für die Unterrichtsunterbrechungen. Während der Ruhepause, die ja Freizeit ist, kann aber der Arbeitnehmer frei entscheiden, was er wo tut. Sollte es am Unterrichtsort keine Pausenräume geben, dürfen Stärkungen in der Pause auch in den Unterrichtsräumen verzehrt werden (ohne die Räume zu verunreinigen).

3.) Die gewählte Pausenform kann für jeden betroffenen Arbeitstag anders ausschauen, also z.B. Montag 15 Minuten Kurzpause, Dienstag und Mittwoch sind wegen kürzerer Arbeitszeit gar keine gesetzlichen Pausen erforderlich, Donnerstag 25 Minuten und Freitag 3x 10 Minuten.

Je nach Stundenplangestaltung sind derzeit folgende Varianten möglich

Gesetzliche Ruhepause mit Teilung zusätzliche Varianten  mit Verkürzung
30 Minuten 15 Minuten
2x 15 Minuten 15+5 Minuten *
3x 10 Minuten 15+5+5 Minuten *
10+10+5+5 Minuten * 15+10 Minuten *

*Die Anordnung der Teile kann frei gewählt werden.

Falls Sie weitere Fragen haben oder bei Ihrer Stundenplangestaltung Probleme auftauchen, die mit den oben vorgestellten Varianten nicht lösbar sind, wenden Sie sich bitte an uns. Am besten per Mail oder telefonisch.

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